Steuerspartipps für Azubis – Dieses Geld könnt ihr zurückbekommen

Kategorie: Stories

Der Blick auf das erste selbst verdiente Geld dürfte jeden Auszubildenden den Drang verspüren lassen, ein Freudentänzchen aufzuführen. Eine angemessene Reaktion, noch müsst ihr euch dabei um gar nichts kümmern. Aber wenn die erste Steuererklärung ansteht, kommt so mancher Azubi ins Grübeln. Da helfen unsere Steuerspartipps für Azubis weiter.

Steuererklärung Azubi - Tipps (Foto: Fabian Blank, Unsplash, CC0)

Die Sparschweinfütterung ist nicht der einzige Weg, um Geld zu sparen. (Foto: Fabian Blank, Unsplash, CC0)

Wir wollen euch einige Tipps geben, wann und wie sich eine Steuererklärung für Auszubildende lohnt und welche Kosten ihr euch vom Finanzamt zurückholen könnt. Wenn ihr studiert, ist dieser Beitrag für euch besser geeignet.

Wann muss bzw. sollte ich als Azubi eine Steuererklärung machen?

Es gibt Situationen, in denen eine Steuererklärung für Azubis unnötig ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer nicht wie bei anderen Arbeitnehmern Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer abzieht.

Der Azubi muss in der Regel keine Steuern zahlen, wenn er in der Steuerklasse 1 eingeordnet ist (ledig, verwitwet oder dauerhaft getrennt) und:

  • seine Einnahmen den Grundfreibetrag von 9.000 Euro (2018) nicht überschreiten  
  • das Bruttoeinkommen 946 Euro nicht überschreitet bzw. es keine Vergütung gibt

Im Umkehrschluss ist eine Steuererklärung immer lohnenswert, wenn die genannten Steuern abgeführt werden.

Diese bekommt der Azubi nämlich in der Regel komplett zurückerstattet. Eine Steuererklärung ist verpflichtend, wenn:

  • der Steuerfreibetrag überschritten wird
  • das Finanzamt den Azubi dazu auffordert, eine Steuererklärung abzugeben
  • der Azubi Ausbildungskosten von der Steuer absetzen möchte

Diese Kosten können Azubis vom Finanzamt zurückbekommen

Grundsätzlich könnt ihr die gesamten Kosten zurückerhalten, die entstanden sind, um eure Ausbildungsstelle zu erwerben und zu halten. Daher solltet ihr generell jede Quittung für solche Ausgaben behalten, um sie der Steuererklärung beilegen zu können.


1.    Kosten für Bewerbungen
Diese bekommt ihr unabhängig davon zurück, ob ihr die Stelle schlussendlich auch angetreten seid oder nicht. Kosten, die ihr geltend machen könnt, sind zum Beispiel:

  • Beglaubigungen, Porto, Fotos und Kopien
  • Fahrten zum Bewerbungsauswahlverfahren (dabei entweder die Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder 0,30 Euro pro Kilometer für die Hin- und Rückfahrt mit dem Auto)

2.    Versicherungen
Viele Beiträge können in der Steuererklärung angegeben werden. Dazu gehören:

  • Unfallversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Krankenversicherung

3.    Umzugskosten
Müsst ihr umziehen, um die Ausbildungsstelle antreten zu können, solltet ihr das in eurer Steuererklärung angeben. Die Kosten können:

  • pauschal mit 730 Euro abgesetzt werden oder
  • komplett erstattet werden, wenn ihr entsprechende Belege (bspw. Fahrten, Malerkosten) vorzeigt.

4.    Arbeitsmittel für Berufsschule oder Arbeit
Werden sie nicht vom Arbeitgeber gestellt, können diese Arbeitsmittel pauschal oder mit Belegen komplett zurückerlangt werden. Das können Mittel für:

  • die Arbeit sein (bspw. Ordner oder Arbeitskleidung), solche Mittel können pro Jahr mit 110 Euro abgesetzt werden
  • für die Schule sein (wie Fachliteratur), welche ohne Belege pauschal mit 80 Euro abgesetzt werden

Solltet ihr euch speziell für die Ausbildung Geräte wie Handys, Drucker oder Laptops anschaffen müssen, könnt ihr diese bei Rechnungsvorlage ebenfalls von der Steuer absetzen.

5.    Fahrt zur Ausbildungsstätte und zur Berufsschule
Hier gilt abermals die 0,30–Euro-je-Kilometer-Regel. Wenn es zum Ausbildungsbetrieb geht, zählt diese nur einmal für die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb. Ist die Berufsschule das Ziel, werden Hin- und Rückweg einzeln auf diese Weise berechnet. Dabei ist es gleichgültig, ob euch tatsächlich Kosten entstanden sind – selbst Fahrradfahrer können diese Kosten geltend machen.

Diese Ausgaben werden allgemein als „Werbungskosten“ bezeichnet. Diese sind jedoch bis zu einer Höhe von 1.000 Euro als Arbeitnehmerpauschbetrag in der monatlichen  Lohnsteuer automatisch berücksichtigt. Die Steuererklärung lohnt sich in diesem Fall also nur, wenn die Werbungskosten diese 1.000 Euro überschreiten.

Steuerzinsen bekommen - und das Geld erstmal „schmoren“ lassen

Solltet ihr nun ein ordentliches Sümmchen beisammen haben, aber auf dieses nicht unbedingt angewiesen sein, dann könntet ihr mit der Abgabe der ausgefüllten Formulare warten. Ab dem 15. Monat nach Ablauf des Steuerjahres gibt es nämlich für jeden weiteren verstreichenden Monat 0,5 Prozent Erstattungszinsen.

Aber aufgepasst: Das könnt ihr nur machen, wenn ihr eine freiwillige Steuerklärung machen wollt. Und auch dann habt ihr nur eine Frist von vier Jahren - erhält das Finanzamt nur einen Tag nach Ablauf der Frist die Dokumente, war alles Warten umsonst. Stichtag ist dann immer der 31.12. des vierten Jahres. Die Steuererklärung für 2018 müsst ihr demnach allerspätestens am 31.12.2022 abgeben.

Eine verpflichtende Steuererklärung hat eine kürzere Frist: Diese muss bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben werden. Das betrifft zum Bespiel Selbstständige.

Steuerspartipps für Azubis in der Zweitausbildung – der Verlustvortrag

Solltet ihr euch in der Zweitausbildung befinden und dabei keine Steuern zahlen, könnte sich eine Steuererklärung trotzdem lohnen – nämlich, wenn eure Ausgaben für die Ausbildung höher sind als eure Einnahmen daraus. Diese ausbildungsbedingten Ausgaben könnt ihr in der Steuererklärung aufführen, welche sich das Finanzamt dann als Verluste vormerkt.

Sobald ihr später Steuern zahlt, wird dieser Verlustvortrag mit den nun zu zahlenden Steuern verrechnet und ihr bekommt so eine Steuererstattung.

Dies funktioniert übrigens auch, wenn ihr bereits Steuern zahlt, die Werbungskosten jedoch die abgeführten Steuern überschreiten und daher nicht voll zurückerstattet werden können.

Mehr zum Steuerrecht findet ihr hier.

Stand: Juli 2018

Kommentare
  • Verena
    04. September 2021 um 23:11 Uhr
    Auch, wenn eine Steuererklärung als Auszubildender freiwillig ist, so lohnt es sich tatsächlich in vielen Fällen, dennoch eine einzureichen. Spätestens, wenn im späteren Berufsleben die Steuererklärung verpflichtend wird, und sich die Abgabefrist verkürzt, lohnt sich außerdem eine Steuerberatung. Viele Berufstätige haben schließlich keine detailreichen fachlichen Kenntnisse über das Steuerwesen, weshalb ohne Unterstützung viele steuerliche Belange enorm viel Zeit kosten können.
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